Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740) |
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
(2) 1Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. 2Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
vertrags § 706Beiträge der Gesellschafter § 707Erhöhung des vereinbarten Beitrags § 707dVerordnungs-
ermächtigung § 708Haftung der Gesellschafter § 709Gemeinschaftliche Geschäftsführung § 710Übertragung der Geschäftsführung § 711Widerspruchsrecht § 712Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung § 713Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter § 714Vertretungsmacht § 715Entziehung der Vertretungsmacht § 716Kontrollrecht der Gesellschafter § 717Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte § 718Gesellschafts-
vermögen § 719Gesamthänderische Bindung § 720Schutz des gutgläubigen Schuldners § 721Gewinn- und Verlustverteilung § 722Anteile am Gewinn und Verlust § 723Kündigung durch Gesellschafter § 724Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzter Gesellschaft § 725Kündigung durch Pfändungs-
pfandgläubiger § 726Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes § 727Auflösung durch Tod eines Gesellschafters § 728Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters § 729Fortdauer der Geschäftsführungs-
befugnis § 730Auseinandersetzung; Geschäftsführung § 731Verfahren bei Auseinandersetzung § 732Rückgabe von Gegenständen § 733Berichtigung der Gesellschafts-
schulden; Erstattung der Einlagen § 734Verteilung des Überschusses § 735Nachschusspflicht bei Verlust § 736Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung § 737Ausschluss eines Gesellschafters § 738Auseinandersetzung beim Ausscheiden § 739Haftung für Fehlbetrag § 740Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte