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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 20 - Bürgschaft (§§ 765 - 778) |
Alte Fassung
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1Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. 2Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 3Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.07.2001
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2001 | Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr | 13.07.2001 |
§ 765Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
§ 766Schriftform der Bürgschaftserklärung
§ 767Umfang der Bürgschaftsschuld
§ 768Einreden des Bürgen
§ 769Mitbürgschaft
§ 770Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
§ 771Einrede der Vorausklage
§ 772Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers
§ 773Ausschluss der Einrede der Vorausklage
§ 774Gesetzlicher Forderungsübergang
§ 775Anspruch des Bürgen auf Befreiung
§ 776Aufgabe einer Sicherheit
§ 777Bürgschaft auf Zeit
§ 778Kreditauftrag
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