Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung.
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
Alte Fassung
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(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.
(2) 1Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. 2Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. 3Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. 4Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.
(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.
§ 903Befugnisse des Eigentümers
§ 904Notstand
§ 905Begrenzung des Eigentums
§ 906Zuführung unwägbarer Stoffe
§ 907Gefahr drohende Anlagen
§ 908Drohender Gebäudeeinsturz
§ 909Vertiefung
§ 910Überhang
§ 911Überfall
§ 912Überbau; Duldungspflicht
§ 913Zahlung der Überbaurente
§ 914Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
§ 915Abkauf
§ 916Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
§ 917Notweg
§ 918Ausschluss des Notwegrechts
§ 919Grenzabmarkung
§ 920Grenzverwirrung
§ 921Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
§ 922Art der Benutzung und Unterhaltung
§ 923Grenzbaum
§ 924Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche
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