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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
Alte Fassung
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1Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. 2Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
§ 903Befugnisse des Eigentümers
§ 904Notstand
§ 905Begrenzung des Eigentums
§ 906Zuführung unwägbarer Stoffe
§ 907Gefahr drohende Anlagen
§ 908Drohender Gebäudeeinsturz
§ 909Vertiefung
§ 910Überhang
§ 911Überfall
§ 912Überbau; Duldungspflicht
§ 913Zahlung der Überbaurente
§ 914Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
§ 915Abkauf
§ 916Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
§ 917Notweg
§ 918Ausschluss des Notwegrechts
§ 919Grenzabmarkung
§ 920Grenzverwirrung
§ 921Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
§ 922Art der Benutzung und Unterhaltung
§ 923Grenzbaum
§ 924Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche
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