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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
Untertitel 1 - Übertragung (§§ 929 - 936) |
Alte Fassung
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(1) 1Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. 2Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze vom 30.07.2009
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
05.08.2009 | Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze | 30.07.2009 |
§ 929Einigung und Übergabe
§ 929aEinigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
§ 930Besitzkonstitut
§ 931Abtretung des Herausgabeanspruchs
§ 932Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
§ 932aGutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe
§ 933Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
§ 934Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
§ 935Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
§ 936Erlöschen von Rechten Dritter
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