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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
Untertitel 2 - Ersitzung (§§ 937 - 945) |
Alte Fassung
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Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zugute.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
§ 937Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis
§ 938Vermutung des Eigenbesitzes
§ 939Hemmung der Ersitzung
§ 940Unterbrechung durch Besitzverlust
§ 941Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
§ 942Wirkung der Unterbrechung
§ 943Ersitzung bei Rechtsnachfolge
§ 944Erbschaftsbesitzer
§ 945Erlöschen von Rechten Dritter
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