Bundesnaturschutzgesetz
Kapitel 3 - Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft (§§ 13 - 19) |
(1) 1Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. 2Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.
(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in
1. | Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder | |
2. | den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG |
aufgeführt sind.
(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die
1. | Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, | |
2. | natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie | |
3. | Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten. |
(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.
(5) 1Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. 2Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften vom 25.02.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2021 | Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften | 25.02.2021 | |
01.08.2013 | Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften | 21.01.2013 |
Rechtsprechung zu § 19 BNatSchG
123 Entscheidungen zu § 19 BNatSchG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2021 - 21 A 49/17
Offshore-Windpark "Butendiek": Klage des NABU erfolglos
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- BVerwG, 27.04.2023 - 10 C 3.23
Über Sanierungsmaßnahmen für Offshore-Windpark "Butendiek" muss erneut ...
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Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach Inbetriebnahme des Offshore-Windparks ...
- BVerwG, 27.04.2023 - 10 C 3.23
- BVerwG, 25.11.2021 - 7 C 6.20
Über Sanierungsmaßnahmen im Vogelschutzgebiet Eiderstedt muss neu verhandelt ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 26.02.2019 - 7 C 8.17
Bewirtschaftung; Deich- und Hauptsielverband; Haftung für Umweltschäden; ...
- EuGH, 09.07.2020 - C-297/19
Juristische Personen des öffentlichen Rechts können für Umweltschäden haftbar ...
- OVG Schleswig-Holstein, 04.02.2016 - 1 LB 2/13
Umweltschaden-Klage des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) gegen den Kreis ...
- VG Schleswig, 20.09.2012 - 6 A 186/11
VG Schleswig weist Klage des NABU in Sachen "Trauerseeschwalbe auf Eiderstedt" ab
- BVerwG, 26.02.2019 - 7 C 8.17
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.07.2015 - 8 A 10041/15
"Freimersheimer Mühle": Keine Sanierungspflicht für etwaige Umweltschäden
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 21.09.2017 - 7 C 29.15
Haftung nach dem Umweltschadensgesetz: Keine Zurechnung eines ...
- BVerwG, 21.09.2017 - 7 C 29.15
Querverweise
Auf § 19 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz
- Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
- § 6 (Versagung)
Redaktionelle Querverweise zu § 19 BNatSchG:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 21 (Beleuchtungsanlagen, Werbeanlagen, Himmelsstrahler)