Bundesrechtsanwaltsordnung
Sechster Teil - Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen (§§ 113 - 115c) |
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__paste_bez____paste_norm__ Bundesrechtsanwaltsordnung (https://dejure.org/gesetze/BRAO/__paste_norm__.html)
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Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft sind
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 |
§ 113Ahndung einer Pflichtverletzung
§ 113aLeitungspersonen
§ 113bRechtsnachfolger
§ 114Anwaltsgerichtliche Maßnahmen
§ 114aWirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen
§ 115Verjährung von Pflichtverletzungen
§ 115aRüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme
§ 115bAnderweitige Ahndung
§ 115c(weggefallen)
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