Bundesrechtsanwaltsordnung

   Sechster Teil - Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen (§§ 113 - 115c)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BRAO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BRAO (https://dejure.org/gesetze/BRAO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BRAO
__paste_bez____paste_norm__ Bundesrechtsanwaltsordnung (https://dejure.org/gesetze/BRAO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bundesrechtsanwaltsordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 115b
Anderweitige Ahndung

1Von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn

1. durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden ist oder
2. das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann.

2Satz 1 gilt nicht, wenn eine anwaltsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Rechtsanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Erfüllung seiner oder ihrer Pflichten anzuhalten. 3Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 und 5 oder Absatz 2 Nummer 4 und 5 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 (BGBl. I S. 2363), in Kraft getreten am 01.08.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe07.07.2021BGBl. I S. 2363

Rechtsprechung zu § 115b BRAO

70 Entscheidungen zu § 115b BRAO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 70 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 115b BRAO verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Die Rechtsanwaltskammern
        Organe der Rechtsanwaltskammer
          Vorstand
            § 66 (Verlust der Wählbarkeit)
            § 74 (Rügerecht des Vorstandes)
            § 74a (Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung)
     
      Anwaltsgerichtliches Verfahren
        Verfahren im ersten Rechtszug
          Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht
            § 139 (Entscheidung des Anwaltsgerichts)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht