Bundesrechtsanwaltsordnung

   Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren (§§ 116 - 161a)   
   Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 116 - 118g)   
   Erster Unterabschnitt - Allgemeine Verfahrensregeln (§§ 116 - 118b)   
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Textdarstellung

  

§ 117a
Verteidigung

Auf die Verteidigung im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozeßordnung nicht anzuwenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1805), in Kraft getreten am 01.09.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs26.06.2013BGBl. I S. 1805

Rechtsprechung zu § 117a BRAO

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