Bundesrechtsanwaltsordnung
Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren (§§ 116 - 161a) |
Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 116 - 118g) |
Erster Unterabschnitt - Allgemeine Verfahrensregeln (§§ 116 - 118b) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundesrechtsanwaltsordnung (https://dejure.org/gesetze/BRAO/__paste_norm__.html)
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Auf die Verteidigung im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozeßordnung nicht anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs vom 26.06.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2013 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs | 26.06.2013 |
§ 116Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
§ 117Keine Verhaftung des Rechtsanwalts
§ 117aVerteidigung
§ 117bAkteneinsicht
§ 118Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
§ 118aVerhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen
§ 118bAussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
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Rechtsprechung zu § 117a BRAO
2 Entscheidungen zu § 117a BRAO in unserer Datenbank:
- AGH Niedersachsen, 22.11.2001 - AGH 26/01
Kostenfestsetzungsbeschluss - zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen eines ...
- OLG Hamm, 21.11.2008 - 1 ZU 22/07
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls aufgrund ...