Bundesrechtsanwaltsordnung

   Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren (§§ 116 - 161a)   
   Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 116 - 118g)   
   Erster Unterabschnitt - Allgemeine Verfahrensregeln (§§ 116 - 118b)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 118b
Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

Das anwaltsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

Rechtsprechung zu § 118b BRAO

7 Entscheidungen zu § 118b BRAO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 118b BRAO verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Die Rechtsanwaltskammern
        Organe der Rechtsanwaltskammer
          Vorstand
            § 74 (Rügerecht des Vorstandes)
     
      Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
        § 115 (Verjährung von Pflichtverletzungen)
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