Bundesrechtsanwaltsordnung
Achter Teil - Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof (§§ 162 - 174) |
Zweiter Abschnitt - Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof (§§ 164 - 171) |
(1) Die Wahl findet auf Grund von Vorschlagslisten statt.
(2) Vorschlagslisten können einreichen
1. | die Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern, | |
2. | die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. |
(3) In die Vorschlagslisten kann nur aufgenommen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
Rechtsprechung zu § 166 BRAO
21 Entscheidungen zu § 166 BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 02.05.2016 - AnwZ 1/14
Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH: Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 11.10.2013 - AnwZ 2/13
Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Zulassung als ...
- BVerfG, 13.06.2017 - 1 BvR 1370/16
Verfassungsbeschwerde betreffend das Auswahlverfahren für die Zulassung als ...
- BGH, 11.10.2013 - AnwZ 2/13
- VGH Baden-Württemberg, 28.04.2014 - 9 S 203/14
Zulassung zum Rechtsanwalt beim BGH; Nichtbenennung durch Wahlausschuss; ...
- BGH, 11.10.2013 - AnwZ 4/13
Anwaltliches Berufsrecht: Verwaltungsverfahren zur Zulassung als Rechtsanwalt ...
- BGH, 11.10.2013 - AnwZ 5/13
Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Zulassung als ...
- BGH, 11.09.2006 - AnwZ 1/06
Zurückweisung der Anfechtungsanträge zweier Bewerber gegen die Wahl neuer ...
- BGH, 28.02.1983 - AnwZ (B) 37/82
Aufnahme in die Vorschlagsliste zur Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH - ...
- BGH, 17.05.1982 - AnwZ (B) 8/82
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - ...
- BGH, 07.11.1983 - AnwZ 21/83
Rechtsanwalt - BGH - Zusammenschluss von Rechtsanwälten
Querverweise
Auf § 166 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Die Rechtsanwaltskammern
- Organe der Rechtsanwaltskammer
- Vorstand
- § 73 (Aufgaben des Vorstandes)
- Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
- Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
- § 170 (Entscheidung über den Antrag auf Zulassung)