Bundesrechtsanwaltsordnung

   Achter Teil - Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof (§§ 162 - 174)   
   Zweiter Abschnitt - Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof (§§ 164 - 171)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 166
Vorschlagslisten für die Wahl

(1) Die Wahl findet auf Grund von Vorschlagslisten statt.

(2) Vorschlagslisten können einreichen

1. die Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern,
2. die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

(3) In die Vorschlagslisten kann nur aufgenommen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

Rechtsprechung zu § 166 BRAO

21 Entscheidungen zu § 166 BRAO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 166 BRAO verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Die Rechtsanwaltskammern
        Organe der Rechtsanwaltskammer
          Vorstand
            § 73 (Aufgaben des Vorstandes)
     
      Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
        Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
          § 170 (Entscheidung über den Antrag auf Zulassung)
Was ist das?

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