Bundesrechtsanwaltsordnung
Zehnter Teil - Kosten in Anwaltssachen (§§ 192 - 203) |
Dritter Abschnitt - Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung (§§ 195 - 203) |
(1) Die Kosten, die das Mitglied der Rechtsanwaltskammer in dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht zu tragen hat, werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts durch Beschluß festgesetzt.
(2) 1Gegen den Festsetzungsbeschluß kann das Mitglied binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, Erinnerung einlegen. 2Über die Erinnerung entscheidet das Anwaltsgericht, dessen Vorsitzender den Beschluß erlassen hat. 3Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichts kann das Mitglied sofortige Beschwerde einlegen. 4Die Verfahren sind gebührenfrei. 5Kosten werden nicht erstattet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 199 BRAO
12 Entscheidungen zu § 199 BRAO in unserer Datenbank:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 07.04.2017 - 2 AGH 16/16
Keine Kostenerstattung für Anwaltstätigkeit in eigener Sache!
- AGH Niedersachsen, 27.12.2017 - AGH 13/16
Umgehung des Gegenanwalts? Kostenquotelung bei Teilfreispruch!
- BGH, 11.06.2012 - ARAnw 1/11
"Außerordentliche weitere Beschwerde" gegen einen Beschluss des ...
- AGH Niedersachsen, 22.11.2001 - AGH 26/01
Kostenfestsetzungsbeschluss - zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen eines ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 28.10.2020 - 2 AGH 11/19
- BGH, 25.01.1971 - AnwSt (R) 7/70
Ehrengerichtliches Verfahren gegen Rechtsanwälte
- AGH Mecklenburg-Vorpommern, 25.07.2007 - AGH 6/07
Anwaltsgerichtliches Verfahren: Wiedereinsetzung wegen unvollständiger ...
- AGH Mecklenburg-Vorpommern, 25.07.2007 - AGH 6/07 II/3
Unverschuldete Versäumung der Rechtsmittelfrist im anwaltsgerichtlichen Verfahren ...
- BGH, 05.03.1979 - AnwSt (AR) 12/78
Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine ehrengerichtliche ...
- BGH, 10.05.1971 - AnwSt (R) 8/69
Ansetzen von Schreibgebühren für Protokollabschriften durch einen Rechtsanwalt - ...
Querverweise
Auf § 199 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Berufliche Zusammenarbeit
- § 59j (Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane)
- Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
- § 205 (Beitreibung der Kosten)