Bundesrechtsanwaltsordnung
Elfter Teil - Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung (§§ 204 - 205a) |
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__paste_bez____paste_norm__ Bundesrechtsanwaltsordnung (https://dejure.org/gesetze/BRAO/__paste_norm__.html)
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(1) Die Kosten, die in dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht entstanden sind, werden auf Grund des Festsetzungsbeschlusses (§ 199) entsprechend § 204 Abs. 3 beigetrieben.
(2) 1Die Kosten, die vor dem Anwaltsgerichtshof oder dem Bundesgerichtshof entstanden sind, werden nach den Vorschriften eingezogen, die für die Beitreibung der Gerichtskosten gelten. 2Die vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen Kosten hat die für das Oberlandesgericht zuständige Vollstreckungsbehörde beizutreiben, bei dem der Anwaltsgerichtshof errichtet ist.
(3) § 204 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 205 BRAO
2 Entscheidungen zu § 205 BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 11.12.1995 - AnwZ (B) 43/95
Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Anwatsgerichtshofs
- BGH, 29.10.1973 - NotZ 7/73
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