Baugesetzbuch

   3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232)   
   1. Teil - Wertermittlung (§§ 192 - 199)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 192
Gutachterausschuss

(1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen werden selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet.

(2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern.

(3) 1Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst sein. 2Zur Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der in § 193 Absatz 5 Satz 2 genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten ist ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter hinzuzuziehen.

(4) Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer Geschäftsstelle.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), in Kraft getreten am 20.12.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
20.12.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts11.06.2013BGBl. I S. 1548

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Querverweise

Auf § 192 BauGB verweisen folgende Vorschriften:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Enteignung
          Enteignungsverfahren
            § 107 (Vorbereitung der mündlichen Verhandlung)
    Bewertungsgesetz (BewG) 
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
          C. Grundvermögen
            I. Allgemeines
              § 177 (Bewertung)
            III. Bebaute Grundstücke
              § 183 (Bewertung im Vergleichswertverfahren)
              § 188 (Liegenschaftszinssatz)
              § 191 (Wertzahlen)
            IV. Sonderfälle
              § 193 (Bewertung des Erbbaurechts)
              § 194 (Bewertung des Erbbaugrundstücks)
            V. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
              § 198 (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts)
        Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
          C. Grundvermögen
            II. Unbebaute Grundstücke
              § 247 (Bewertung der unbebauten Grundstücke)
    Kommunalabgabengesetz (KAG) 
      Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
        Gebühren für öffentliche Leistungen und für die Tätigkeit des Gutachterausschusses
          § 12 (Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses)

Redaktionelle Querverweise zu § 192 BauGB:

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