Baugesetzbuch

   3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232)   
   2. Teil - Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung (§§ 200 - 216)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 200 - 202)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 200a
Ersatzmaßnahmen

1Darstellungen für Flächen zum Ausgleich und Festsetzungen für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 umfassen auch Ersatzmaßnahmen. 2Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359), in Kraft getreten am 20.07.2004 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
20.07.2004Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau)24.06.2004BGBl. I S. 1359

Rechtsprechung zu § 200a BauGB

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Querverweise

Auf § 200a BauGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 200a BauGB:

    Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
      Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
        Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft
          § 21 (Biotopverbund, Biotopvernetzung)
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