Betriebsverfassungsgesetz
Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
Fünfter Abschnitt - Personelle Angelegenheiten (§§ 92 - 105) |
Zweiter Unterabschnitt - Berufsbildung (§§ 96 - 98) |
(1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.
(2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt.
(3) Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder trägt er die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an solchen Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teilweise, so kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen.
(4) 1Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die nach Absatz 3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. 2Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) 1Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung nicht zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen oder die Abberufung durchzuführen. 2Führt der Arbeitgeber die Bestellung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist er auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der Bestellung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen; das Höchstmaß des Ordnungsgeldes beträgt 10 000 Euro. 3Führt der Arbeitgeber die Abberufung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Abberufung durch Zwangsgeld anzuhalten sei; das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro. 4Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Ordnung der Berufsbildung bleiben unberührt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Arbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb durchführt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) vom 21.12.2000
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2002 | Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) | 21.12.2000 |
Rechtsprechung zu § 98 BetrVG
185 Entscheidungen zu § 98 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Baden-Württemberg, 20.10.2017 - 15 TaBV 2/17
Überwachung der fachlichen Eignung - betriebliche Berufsbildung - Abberufung ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2017 - 6 TaBV 21/16
Mitbestimmung bei Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung - Zusatzaufgaben ...
- LAG Saarland, 07.12.2016 - 2 TaBV 6/15
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates - Durchführung von Schulungsmaßnahmen für ...
- LAG Saarland, 26.03.2014 - 1 TaBV 9/12
Zustimmungsersetzungsverfahren - Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats - ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 26.04.2016 - 1 ABR 21/14
Betriebliche Bildungsmaßnahmen - Mitbestimmung des Betriebsrats
- BAG, 26.04.2016 - 1 ABR 21/14
- LAG Nürnberg, 25.04.2017 - 6 TaBV 53/16
Bildungsmaßnahme - Globalantrag - Unterlassungsanspruch
- VGH Baden-Württemberg, 14.04.2021 - PB 15 S 3942/20
Mitbestimmung des Personalrats bei Entscheidungen von Arbeitsagenturen (hier ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 12.11.2020 - PB 21 K 6701/19
Personalvertretungsrechtliche Maßnahme; Berufsausbildung; Personaleinsatz; ...
- VG Stuttgart, 12.11.2020 - PB 21 K 6701/19
- BAG, 17.03.2015 - 1 ABR 48/13
Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Aufstellung allgemeiner ...
- BAG, 18.03.2014 - 1 ABR 77/12
Unterlassungsanspruch - grober Verstoß gegen die betriebsverfassungsrechtliche ...
Querverweise
Auf § 98 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Beschlußverfahren
- Erster Rechtszug
- § 85 (Zwangsvollstreckung)