Datenschutz-Grundverordnung
Kapitel VIII - Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen (Art. 77 - 84) |
(1) Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen, in ihrem Namen die in den Artikeln 77, 78 und 79 genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadensersatz gemäß Artikel 82 in Anspruch zu nehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jede der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat das Recht hat, bei der gemäß Artikel 77 zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzulegen und die in den Artikeln 78 und 79 aufgeführten Rechte in Anspruch zu nehmen, wenn ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind.
Rechtsprechung zu Art. 80 DSGVO
41 Entscheidungen zu Art. 80 DSGVO in unserer Datenbank:
- BGH, 10.11.2022 - I ZR 186/17
BGH legt EuGH erneut eine Frage zur Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 28.05.2020 - I ZR 186/17
BGH legt EuGH die Frage vor, ob Verbraucherschutzverbände befugt sind, Verstöße ...
- EuGH, 28.04.2022 - C-319/20
Verbraucherschutzverbände können gegen Verletzungen des Schutzes ...
- EuGH - C-757/22 (anhängig)
Meta Platforms Ireland (Action représentative)
- Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-319/20
Nach Ansicht von Generalanwalt Richard de la Tour können die Mitgliedstaaten ...
- Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-757/22
Meta Platforms Ireland (Action représentative) - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...
- BGH, 28.05.2020 - I ZR 186/17
- LG Frankfurt/Main, 26.05.2023 - 24 O 156/21
Stromanbieter darf Kundendaten nicht anlasslos an die Schufa übermitteln
- EuGH, 31.05.2022 - C-701/20
Avis Autovermietung - Streichung
- OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23
Schadensersatz für Datenleck bei Facebook
- VG Wiesbaden, 05.05.2021 - 6 K 60/21
Zur Zurückweisung eines Datenschutzvereins als Prozess-Bevollmächtigter
Querverweise
Auf Art. 80 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Unabhängige Aufsichtsbehörden
- Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse
- Art. 57 (Aufgaben)