Sie sehen hier das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der am 1.8.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zum EEG 2023

Erneuerbare-Energien-Gesetz

   Teil 3a - Direktvermarktung (§§ 33a - 33i)   
   Abschnitt 2 - Prämien für die Direktvermarktung (§§ 33g - 33i)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez____paste_norm__ EEG (https://dejure.org/gesetze/EEG/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 33h
Anzulegender Wert bei der Marktprämie

1Die Marktprämie wird berechnet anhand der Höhe der Vergütung nach § 16, die für den direkt vermarkteten Strom bei der konkreten Anlage im Fall einer Vergütung nach den §§ 23 bis 33, auch unter Berücksichtigung der §§ 17 bis 21, tatsächlich in Anspruch genommen werden könnte (anzulegender Wert). 2Bei der Berechnung des anzulegenden Werts sind § 27 Absatz 3 und 4, § 27a Absatz 2 und § 27c Absatz 3 nicht anzuwenden.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.2011 (BGBl. I S. 1634), in Kraft getreten am 01.01.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien28.07.2011BGBl. I S. 1634

Rechtsprechung zu § 33h EEG

Entscheidung zu § 33h EEG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 33h EEG verweisen folgende Vorschriften:

    Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 4 (Gesetzliches Schuldverhältnis)
     
      Direktvermarktung
        Prämien für die Direktvermarktung
          § 33g (Marktprämie)
     
      Rechtsschutz und behördliches Verfahren
        § 57 (Clearingstelle)
     
      Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
        § 66 (Übergangsbestimmungen)
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