Erneuerbare-Energien-Gesetz
Teil 3a - Direktvermarktung (§§ 33a - 33i) |
Abschnitt 2 - Prämien für die Direktvermarktung (§§ 33g - 33i) |
1Die Marktprämie wird berechnet anhand der Höhe der Vergütung nach § 16, die für den direkt vermarkteten Strom bei der konkreten Anlage im Fall einer Vergütung nach den §§ 23 bis 33, auch unter Berücksichtigung der §§ 17 bis 21, tatsächlich in Anspruch genommen werden könnte (anzulegender Wert). 2Bei der Berechnung des anzulegenden Werts sind § 27 Absatz 3 und 4, § 27a Absatz 2 und § 27c Absatz 3 nicht anzuwenden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2012 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien | 28.07.2011 |
Rechtsprechung zu § 33h EEG
Entscheidung zu § 33h EEG in unserer Datenbank:
- LG Bayreuth, 19.03.2020 - 1 HKO 28/19
Entschädigungssatz nach § 17e Abs. 1 und 2 EnWG für den Zeitraum vor 1.1.2017
Querverweise
Auf § 33h EEG verweisen folgende Vorschriften:
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Gesetzliches Schuldverhältnis)
- Direktvermarktung
- Prämien für die Direktvermarktung
- § 33g (Marktprämie)
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- § 57 (Clearingstelle)
- Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
- § 66 (Übergangsbestimmungen)