Erneuerbare-Energien-Gesetz
Teil 3 - Einspeisevergütung (§§ 16 - 33) |
Abschnitt 2 - Besondere Vergütungsvorschriften (§§ 23 - 33) |
(1) Für Strom aus Anlagen, die Biogas einsetzen, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinne der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr von durchschnittlich mindestens 90 Masseprozent gewonnen worden ist, beträgt die Vergütung
1. | bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 16,0 Cent pro Kilowattstunde und | |
2. | bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 14,0 Cent pro Kilowattstunde. |
(2) Für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2013 in Betrieb genommen werden, gilt Absatz 1 nur, wenn die installierte Leistung der Anlage 750 Kilowatt nicht übersteigt.
(3) Der Vergütungsanspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn die Einrichtungen zur anaeroben Vergärung der Bioabfälle unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden sind und die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden.
(4) Die Vergütung nach Absatz 1 kann unbeschadet des § 27c Absatz 2 nicht mit einer Vergütung nach § 27 kombiniert werden.
(5) Im Rahmen des § 27a gelten entsprechend
1. | die Pflicht zur Nachweisführung, welche Biomasse eingesetzt wird und dass keine anderen Stoffe eingesetzt werden, durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs nach § 27 Absatz 5, | |
2. | § 27 Absatz 5 Nummer 2 und 3 einschließlich der Nachweisregelungen nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 und 5, | |
3. | § 27 Absatz 7 Satz 1 hinsichtlich der Rechtsfolgen bei nicht nachgewiesener Einhaltung der Vergütungsvoraussetzungen des § 27a, | |
4. | § 27 Absatz 8 und | |
5. | § 27 Absatz 1 Satz 2. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2012 | Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien | 17.08.2012 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien | 28.07.2011 |
modell für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
Rechtsprechung zu § 27a EEG
2 Entscheidungen zu § 27a EEG in unserer Datenbank:
- VG Frankfurt/Main, 06.05.2015 - 5 K 174/14
Begrenzung der EEG Umlage bei Herstellung von Sekundärbrennstoff
- BGH, 28.06.2022 - XIII ZR 4/21
Windpark Högel - Entschädigungsanspruch des direkt vermarktenden Betreibers einer ...
Querverweise
Auf § 27a EEG verweisen folgende Vorschriften:
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Gesetzliches Schuldverhältnis)
- Einspeisevergütung
- Allgemeine Vergütungsvorschriften
- Direktvermarktung
- Allgemeine Vorschriften
- § 33c (Pflichten bei der Direktvermarktung)
- Prämien für die Direktvermarktung
- § 33h (Anzulegender Wert bei der Marktprämie)
- Ausgleichsmechanismus
- Transparenz
- Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
- § 46 (Anlagenbetreiberinnen und -betreiber)
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren