Sie sehen hier das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der am 1.8.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zum EEG 2023

Erneuerbare-Energien-Gesetz

   Teil 5 - Transparenz (§§ 45 - 56)   
   Abschnitt 1 - Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten (§§ 45 - 52)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EEG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ EEG (https://dejure.org/gesetze/EEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EEG
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Textdarstellung

  

§ 49
Elektrizitätsversorgungsunternehmen

Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitzuteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen.

Rechtsprechung zu § 49 EEG

47 Entscheidungen zu § 49 EEG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 49 EEG verweisen folgende Vorschriften:

    Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 
      Ausgleichsmechanismus
        Bundesweiter Ausgleich
          § 37 (Vermarktung und EEG-Umlage)
     
      Transparenz
        Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
          § 45 (Grundsatz)
          § 50 (Testierung)
          § 51 (Information der Bundesnetzagentur)
          § 52 (Information der Öffentlichkeit)
     
      Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
        § 64e (Verordnungsermächtigung zum Anlagenregister)
Was ist das?

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