Sie sehen hier das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der am 1.8.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zum EEG 2023

Erneuerbare-Energien-Gesetz

   Teil 5 - Transparenz (§§ 45 - 56)   
   Abschnitt 1 - Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten (§§ 45 - 52)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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Textdarstellung

  

§ 47
Netzbetreiber

(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, sind verpflichtet,

1. ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber die tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen nach § 16, die Prämien nach den §§ 33g und 33i, die von den Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern erhaltenen Meldungen nach § 33d Absatz 2 (jeweils gesondert für die verschiedenen Formen der Direktvermarktung nach § 33b), die Kosten für die Nachrüstung nach § 35 Absatz 1b in Verbindung mit einer Verordnung nach § 12 Absatz 3a und § 49 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, die Anzahl der nachgerüsteten Anlagen und die von ihnen erhaltenen Angaben nach § 46 sowie die sonstigen für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Angaben unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zusammengefasst zu übermitteln und
2. bis zum 31. Mai eines Jahres mittels Formularvorlagen, die der Übertragungsnetzbetreiber auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt, in elektronischer Form die Endabrechnung für das Vorjahr sowohl für jede einzelne Anlage als auch zusammengefasst vorzulegen; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend; bis zum 31. Mai eines Jahres ist dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber ein Nachweis über die nach § 35 Absatz 1b Satz 1 zu ersetzenden Kosten vorzulegen; spätere Änderungen der Ansätze sind dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich mitzuteilen und bei der nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.

(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen nach Absatz 1 sind insbesondere erforderlich

1. die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage angeschlossen ist,
2. die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 35 Abs. 2,
3. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten Netz abgenommen hat, und
4. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen nach Nummer 3 an Letztverbraucherinnen, Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben oder sie selbst verbraucht hat.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.2012 (BGBl. I S. 1754), in Kraft getreten am 01.04.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien17.08.2012BGBl. I S. 1754
01.01.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien28.07.2011BGBl. I S. 1634

Rechtsprechung zu § 47 EEG

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Querverweise

Auf § 47 EEG verweisen folgende Vorschriften:

    Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 
      Transparenz
        Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
          § 45 (Grundsatz)
          § 48 (Übertragungsnetzbetreiber)
          § 50 (Testierung)
          § 51 (Information der Bundesnetzagentur)
          § 52 (Information der Öffentlichkeit)
     
      Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
        § 64e (Verordnungsermächtigung zum Anlagenregister)
Was ist das?

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