Erneuerbare-Energien-Gesetz
Teil 5 - Transparenz (§§ 45 - 56) |
Abschnitt 1 - Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten (§§ 45 - 52) |
(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, sind verpflichtet,
1. | ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber die tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen nach § 16, die Prämien nach den §§ 33g und 33i, die von den Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern erhaltenen Meldungen nach § 33d Absatz 2 (jeweils gesondert für die verschiedenen Formen der Direktvermarktung nach § 33b), die Kosten für die Nachrüstung nach § 35 Absatz 1b in Verbindung mit einer Verordnung nach § 12 Absatz 3a und § 49 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, die Anzahl der nachgerüsteten Anlagen und die von ihnen erhaltenen Angaben nach § 46 sowie die sonstigen für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Angaben unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zusammengefasst zu übermitteln und | |
2. | bis zum 31. Mai eines Jahres mittels Formularvorlagen, die der Übertragungsnetzbetreiber auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt, in elektronischer Form die Endabrechnung für das Vorjahr sowohl für jede einzelne Anlage als auch zusammengefasst vorzulegen; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend; bis zum 31. Mai eines Jahres ist dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber ein Nachweis über die nach § 35 Absatz 1b Satz 1 zu ersetzenden Kosten vorzulegen; spätere Änderungen der Ansätze sind dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich mitzuteilen und bei der nächsten Abrechnung zu berücksichtigen. |
(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen nach Absatz 1 sind insbesondere erforderlich
1. | die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage angeschlossen ist, | |
2. | die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 35 Abs. 2, | |
3. | die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten Netz abgenommen hat, und | |
4. | die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen nach Nummer 3 an Letztverbraucherinnen, Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben oder sie selbst verbraucht hat. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2012 | Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien | 17.08.2012 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien | 28.07.2011 |
Rechtsprechung zu § 47 EEG
13 Entscheidungen zu § 47 EEG in unserer Datenbank:
- LG Köln, 13.08.2021 - 32 O 486/19
- OLG Nürnberg, 13.06.2023 - 3 U 456/22
Entschädigung wegen Störung der Anbindung von Offshore-Windenergieanlagen
- FG München, 24.09.2020 - 14 K 2221/18
Steuerbefreiung von Biogasgemischen
- LG Köln, 13.08.2021 - 32 O 485/19
- OLG Nürnberg, 19.08.2014 - 1 U 440/14
Vergütungsanspruch für aus einem Solarkraftwerk in ein Stromnetz eingespeiste ...
- LG Bayreuth, 19.03.2020 - 1 HKO 28/19
Entschädigungssatz nach § 17e Abs. 1 und 2 EnWG für den Zeitraum vor 1.1.2017
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 21.09.2020 - 3 U 1099/20
Einspeisevergütung für Windenergieanlage
- OLG Nürnberg, 21.09.2020 - 3 U 1099/20
- LG Hamburg, 28.10.2013 - 304 O 123/13
- LG Hamburg, 28.10.2013 - 304 O 66/13
- LG Frankfurt/Oder, 05.04.2019 - 11 O 122/18
Querverweise
Auf § 47 EEG verweisen folgende Vorschriften:
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Transparenz
- Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
- § 64e (Verordnungsermächtigung zum Anlagenregister)