Erneuerbare-Energien-Gesetz
Teil 3 - Einspeisevergütung (§§ 16 - 33) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vergütungsvorschriften (§§ 16 - 22) |
(1) 1Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn
2Abweichend von Satz 1 gelten mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn sie Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage stammt.
(1a) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 1 gelten mehrere Anlagen nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn sie
(2) 1Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können Strom aus mehreren Generatoren, die gleichartige Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abrechnen. 2In diesem Fall ist für die Berechnung der Vergütungen vorbehaltlich des Absatzes 1 die Bemessungsleistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich; bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie ist abweichend von dem ersten Halbsatz die installierte Leistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich.
(3) Wenn Strom aus mehreren Windenergieanlagen, für die sich unterschiedliche Vergütungshöhen errechnen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, erfolgt die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis der jeweiligen Referenzerträge.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2012 | Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien | 17.08.2012 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien | 28.07.2011 |
Rechtsprechung zu § 19 EEG
129 Entscheidungen zu § 19 EEG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2024 - 22 D 147/23
- BGH, 12.11.2019 - EnVR 108/18
Schriftformverzicht
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 19.09.2018 - 3 Kart 113/17
Wirksamkeit der ausschließlich per Telefax übermittelten Verzichtserklärung gemäß ...
- OLG Düsseldorf, 19.09.2018 - 3 Kart 113/17
- BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08
Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 262/12
Vergütung von Strom aus Erneuerbaren Energien: Weiter Anlagenbegriff nach ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 17.07.2012 - 6 U 50/11
Erneuerbare Energien: Vergütung von Strom aus einer an eine bereits bestehende ...
- OLG Brandenburg, 17.07.2012 - 6 U 50/11
- BGH, 28.06.2022 - XIII ZR 4/21
Windpark Högel - Entschädigungsanspruch des direkt vermarktenden Betreibers einer ...
- OLG Naumburg, 18.12.2014 - 2 U 53/14
Zusammenfassung mehrerer Fotovoltaikanlagen zum Zwecke der Ermittlung der ...
- OLG Nürnberg, 21.09.2020 - 3 U 1099/20
Einspeisevergütung für Windenergieanlage
Querverweise
Auf § 19 EEG verweisen folgende Vorschriften:
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Gesetzliches Schuldverhältnis)
- Einspeisevergütung
- Direktvermarktung
- Prämien für die Direktvermarktung
- § 33h (Anzulegender Wert bei der Marktprämie)
- Ausgleichsmechanismus
- Transparenz
- Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
- § 47 (Netzbetreiber)