Erneuerbare-Energien-Gesetz
Teil 3 - Einspeisevergütung (§§ 16 - 33) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vergütungsvorschriften (§§ 16 - 22) |
(1) Die Vergütungen nach § 32 verringern sich ab dem 1. Mai 2012 monatlich zum ersten Kalendertag eines Monats um 1,0 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat geltenden Vergütungssätzen.
(2) Die monatliche Absenkung nach Absatz 1 erhöht sich jeweils zum 1. November 2012, 1. Dezember 2012 und 1. Januar 2013, wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 1 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, multipliziert mit dem Faktor 4, den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1
(3) Wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 1 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, multipliziert mit dem Faktor 4, den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1
1. | um bis zu 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. November 2012, 1. Dezember 2012 und 1. Januar 2013 auf 0,75 Prozent, | |
2. | um bis zu 1 000 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. November 2012, 1. Dezember 2012 und 1. Januar 2013 auf 0,5 Prozent, | |
3. | um bis zu 1 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. November 2012, 1. Dezember 2012 und 1. Januar 2013 auf Null, | |
4. | um mehr als 1 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. November 2012, 1. Dezember 2012 und 1. Januar 2013 auf Null, und die Vergütungen nach § 32 erhöhen sich einmalig um 1,5 Prozent zum 1. November 2012. |
(4) Die monatliche Absenkung nach Absatz 1 erhöht sich jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März 2013 und 1. April 2013, wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, multipliziert mit dem Faktor 2, den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1
(5) Wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, multipliziert mit dem Faktor 2, den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1
1. | um bis zu 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März 2013 und 1. April 2013 auf 0,75 Prozent, | |
2. | um bis zu 1 000 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März 2013 und 1. April 2013 auf 0,5 Prozent, | |
3. | um bis zu 1 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März 2013 und 1. April 2013 auf Null, | |
4. | um mehr als 1 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März 2013 und 1. April 2013 auf Null, und die Vergütungen nach § 32 erhöhen sich einmalig um 1,5 Prozent zum 1. Februar 2013. |
(6) Die monatliche Absenkung nach Absatz 1 erhöht sich jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013 und 1. Juli 2013, wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 3 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, dividiert durch den Wert 3 und multipliziert mit dem Faktor 4, den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1
(7) Wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 3 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, dividiert durch den Wert 3 und multipliziert mit dem Faktor 4, den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1
1. | um bis zu 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013 und 1. Juli 2013 auf 0,75 Prozent, | |
2. | um bis zu 1 000 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013 und 1. Juli 2013 auf 0,5 Prozent, | |
3. | um bis zu 1 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013 und 1. Juli 2013 auf Null, | |
4. | um mehr als 1 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013 und 1. Juli 2013 auf Null, und die Vergütungen nach § 32 erhöhen sich einmalig um 1,5 Prozent zum 1. Mai 2013. |
(8) Die monatliche Absenkung nach Absatz 1 erhöht sich ab dem 1. August 2013 für die jeweils auf eine vorangegangene Veröffentlichung nach § 20a Absatz 3 Nummer 4 folgenden drei Kalendermonate, wenn die veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1
(9) Wenn eine nach § 20a Absatz 3 Nummer 4 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1
1. | um bis zu 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 für die jeweils auf die vorangegangene Veröffentlichung folgenden drei Kalendermonate auf 0,75 Prozent, | |
2. | um bis zu 1 000 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 für die jeweils auf die vorangegangene Veröffentlichung folgenden drei Kalendermonate auf 0,5 Prozent, | |
3. | um bis zu 1 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 für die jeweils auf die vorangegangene Veröffentlichung folgenden drei Kalendermonate auf Null, | |
4. | um mehr als 1 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 für die jeweils auf die vorangegangene Veröffentlichung folgenden drei Kalendermonate auf Null, und die Vergütungen nach § 32 erhöhen sich einmalig um 1,5 Prozent zum ersten Kalendertag des auf die vorangegangene Veröffentlichung folgenden Kalendermonats. |
(9a) Wenn die nach § 20a Absatz 2 Nummer 2 veröffentlichte Summe der installierten Leistung aller geförderten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals den Wert 52 000 Megawatt überschreitet, verringern sich die Vergütungen nach § 32 abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zum ersten Kalendertag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats auf Null.
(10) 1Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Bundesanzeiger bis zu den in § 20a Absatz 3 festgelegten Zeitpunkten die Vergütungssätze nach § 32, die sich jeweils aus den Absätzen 1 bis 9a für die folgenden drei Kalendermonate ergeben. 2§ 20a Absatz 4 gilt für diese Veröffentlichung entsprechend.
(11) § 20 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2012 | Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien | 17.08.2012 |
Rechtsprechung zu § 20b EEG
5 Entscheidungen zu § 20b EEG in unserer Datenbank:
- BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 147/16
Netzbetreiber hat Anspruch auf Rückzahlung von Einspeisevergütung wegen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 21.06.2016 - 3 U 108/15
Schleswig-Holsteinische Netzbetreiberin hat einen Anspruch auf Rückzahlung ...
- OLG Schleswig, 21.06.2016 - 3 U 108/15
- LG Flensburg, 04.11.2016 - 7 S 28/16
Rückforderung von gezahlter Einspeisevergütung
- OLG Schleswig, 11.07.2016 - 2 AR 5/16
Zuständigkeitsbestimmung: Sachliche Zuständigkeit des Landgerichts bei Anspruch ...
- OLG Düsseldorf, 05.07.2023 - 3 Kart 29/22
Zulässigkeit eines besonderen Missbrauchsverfahrens gem. § 31 EnWG nach ...
Querverweise
Auf § 20b EEG verweisen folgende Vorschriften:
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Gesetzliches Schuldverhältnis)
- Einspeisevergütung
- Allgemeine Vergütungsvorschriften
- § 16 (Vergütungsanspruch)
- Besondere Vergütungsvorschriften
- § 32 (Solare Strahlungsenergie)
- Direktvermarktung
- Prämien für die Direktvermarktung
- § 33h (Anzulegender Wert bei der Marktprämie)
- Ausgleichsmechanismus
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
- § 65a (Monitoringbericht)