Einführungsgesetz BGB
5. Teil - Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes (Art. 219 - 229) |
(1) Die Aufhebung einer vor dem 1. Juli 1998 geschlossenen Ehe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe nach dem bis dahin geltenden Recht nicht hätte aufgehoben oder für nichtig erklärt werden können.
(2) Ist vor dem 1. Juli 1998 die Nichtigkeits- oder Aufhebungsklage erhoben worden, so bleibt für die Voraussetzungen und Folgen der Nichtigkeit oder Aufhebung sowie für das Verfahren das bis dahin geltende Recht maßgebend.
(3) Im übrigen finden auf die vor dem 1. Juli 1998 geschlossenen Ehen die Vorschriften in ihrer ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung Anwendung.
gesetzes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften Art. 222Übergangsvorschrift zum Kündigungsfristen-
gesetz vom 7. Oktober 1993 Art. 223Übergangsvorschrift zum Beistandschafts-
gesetz vom 4. Dezember 1997 Art. 223aÜbergangsvorschrift aus Anlaß der Aufhebung von § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Art. 224Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechts-
reformgesetz vom 16. Dezember 1997 Art. 225Überleitungs-
vorschrift zum Wohnraum-
modernisierungs-
sicherungsgesetz Art. 226Überleitungs-
vorschrift zum Gesetz vom 4. Mai 1998 zur Neuordnung des Eheschließungsrechts Art. 227Übergangsvorschrift zum Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 16. Dezember 1997 Art. 228Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz Art. 229Weitere Überleitungs-
vorschriften
Rechtsprechung zu Art. 226 EGBGB
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