Einführungsgesetz BGB
5. Teil - Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes (Art. 219 - 229) |
Art. 219
Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts
(1) 1Pachtverhältnisse auf Grund von Verträgen, die vor dem 1. Juli 1986 geschlossen worden sind, richten sich von da an nach der neuen Fassung der §§ 581 bis 597 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2Beruhen vertragliche Bestimmungen über das Inventar auf bis dahin geltendem Recht, so hat jeder Vertragsteil das Recht, bis zum 30. Juni 1986 zu erklären, daß für den Pachtvertrag insoweit das alte Recht fortgelten soll. 3Die Erklärung ist gegenüber dem anderen Vertragsteil abzugeben. 4Sie bedarf der schriftlichen Form.
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung auf die bisher geltenden Vorschriften der §§ 587 bis 589 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwiesen wird. 2Auf einen vor dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Tag bestellten Nießbrauch ist jedoch § 1048 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 588 und 589 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bisher geltenden Fassung der Vorschriften weiterhin anzuwenden.
(3) In gerichtlichen Verfahren, die am Beginn des in Absatz 1 Satz 1 genannten Tages anhängig sind, ist über die Verlängerung von Pachtverträgen nach dem bisher geltenden Recht zu entscheiden.
gesetzes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften Art. 222Übergangsvorschrift zum Kündigungsfristen-
gesetz vom 7. Oktober 1993 Art. 223Übergangsvorschrift zum Beistandschafts-
gesetz vom 4. Dezember 1997 Art. 223aÜbergangsvorschrift aus Anlaß der Aufhebung von § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Art. 224Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechts-
reformgesetz vom 16. Dezember 1997 Art. 225Überleitungs-
vorschrift zum Wohnraum-
modernisierungs-
sicherungsgesetz Art. 226Überleitungs-
vorschrift zum Gesetz vom 4. Mai 1998 zur Neuordnung des Eheschließungsrechts Art. 227Übergangsvorschrift zum Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 16. Dezember 1997 Art. 228Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz Art. 229Weitere Überleitungs-
vorschriften
Rechtsprechung zu Art. 219 EGBGB
20 Entscheidungen zu Art. 219 EGBGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 23.11.2005 - 1 BvR 2558/03
Verfassungsmäßigkeit der Ausschlußregelung des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB
- BGH, 26.04.2002 - LwZR 10/01
Entschädigung für Aufgabe einer Milchreferenzmenge durch den früheren Pächter
- LG Bonn, 29.04.2004 - 6 S 317/03
Kündigung "alter" Mietverträge
- OLG Köln, 08.08.2000 - 23 WLw 4/00
Fortsetzung eines Pachtverhältnisses über landwirtschaftlich genutzte Flächen; ...
- OLG Dresden, 24.04.2008 - 10 U 2350/06
- LG Münster, 01.04.2015 - 8 O 271/14
- OLG Köln, 11.01.1990 - 23 U 9/89
Anspruch auf Rückübereignung eines Grundstücks mangels Realisierbarkeit der der ...
- OLG Köln, 26.10.1993 - 23 WLw 11/93
Voraussetzungen für den Anspruch auf Fortsetzung eines Pachtverhältnisses; ...
- OLG Koblenz, 14.01.2002 - 3 U 404/02
Verwendungsersatz bei Mehrwert nach Beendigung des Pachtverhältnisses
- LAG Niedersachsen, 25.06.2003 - 15 Sa 165/03
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall