Einführungsgesetz BGB
6. Teil - Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Art. 230 - 237) |
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Art. 230Inkrafttreten
Art. 231Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Art. 232Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse
Art. 233Drittes Buch. Sachenrecht
Art. 234Viertes Buch. Familienrecht
Art. 235Fünftes Buch. Erbrecht
Art. 236Einführungsgesetz - Internationales Privatrecht
Art. 237Bestandsschutz, Ausschlußfrist
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Rechtsprechung zu Art. 230 EGBGB
75 Entscheidungen zu Art. 230 EGBGB in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 12.04.2019 - 7 C 21/15
Wertermittlung; Gebäudeeigentum; Rückübertragung
- BGH, 13.03.2014 - I ZR 78/13
Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei einem Streitwert über 20.000 Euro
- BayObLG, 05.07.2002 - 1Z BR 45/01
Ausschlagung der Erbschaft und Anfechtung der Ausschlagungserklärung bei ...
- OVG Sachsen, 20.11.2020 - 7 C 11/19
Wertermittlung; Gutachter; Unparteilichkeit; Grundbuch; Abfindungswert; ...
- AG Brandenburg, 19.05.2009 - 34 C 77/08
Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem überbauten Teil des Grundstücks; ...
- KG, 05.07.2016 - 6 W 59/16
Nachlassache: Erbrecht eines Erben 4. Ordnung nach Beitritt der ehemaligen DDR
- OLG Naumburg, 26.03.2013 - 8 UF 4/13
Verwertbarkeit eines gem. § 1598a BGB eingeholten Abstammungsgutachtens im ...
- KG, 08.08.1995 - 1 W 2149/94
Erbrecht eines nichtehelichen Kindes in Bezug auf im Beitrittsgebiet belegene ...
- OLG Hamburg, 01.10.1991 - 2 UF 104/89
- BGH, 12.02.1992 - XII ZR 53/91
Form der Berufung bei Fristbeginn vor Beitritt
Querverweise
Auf Art. 230 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 230 EGBGB:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff
- Art. 1