Einführungsgesetz BGB
1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
4. Abschnitt - Erbrecht (Art. 25 - 26) |
(1) 1In Ausführung des Artikels 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. 1965 II S. 1144, 1145) ist eine letztwillige Verfügung, auch wenn sie von mehreren Personen in derselben Urkunde errichtet wird oder durch sie eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird, hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn sie den Formerfordernissen des Rechts entspricht, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre. 2Die weiteren Vorschriften des Haager Übereinkommens bleiben unberührt.
(2) Für die Form anderer Verfügungen von Todes wegen ist Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 maßgeblich.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.06.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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17.08.2015 | Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 29.06.2015 |
Rechtsprechung zu Art. 26 EGBGB
96 Entscheidungen zu Art. 26 EGBGB in unserer Datenbank:
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Ehegattentestament; Europäische Erbrechtsverordnung; Erbstatut
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Ausschlagung einer in Polen angefallenen Erbschaft durch ein in Deutschland ...
- OLG München, 18.08.2020 - 31 Wx 269/18
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Widerruf einer in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Rechtswahl
- AG Rosenheim, 02.07.2018 - VI 55/16
- OLG Hamm, 06.03.2014 - 10 U 76/13
Maßgebliches Erbstatut bei ausländischer Staatsangehörigkeit des Erblassers
- OLG Koblenz, 19.03.2018 - 9 WF 607/17
Kindschaftssache: Gerichtliches Genehmigungserfordernis und anwendbares Recht bei ...
- OLG Frankfurt, 14.05.2013 - 20 W 140/11
Wirksamkeit enes gegenseitigen Schenkungsversprechens von Todes wegen
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Erbscheinsverfahren: Voraussetzungen der wirksamen Beschränkung der Zulassung der ...
Zum selben Verfahren:
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Formunwirksamkeit eines Testaments nach §§ 2231 und 2247 BGB
- OLG Frankfurt, 12.12.2013 - 20 W 281/12
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Namensstatut: Erklärungen zum Familiennamen eines Kindes gegenüber einem ...
Art. 26 EGBGB in Nachschlagewerken
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- Erbrecht (Deutschland)
- Internationales Privatrecht (Deutschland)
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 26 EGBGB:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 3 III (Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der Europäischen Union und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen)
- Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
- Familienrecht
- Art. 17b I 2 (Eingetragene Lebenspartnerschaft und gleichgeschlechtliche Ehe)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbschein
- § 2369 (weggefallen)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Anerkennung
- Art. 27 Nr. 4
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 73