(1) Staatliche Soforthilfen, die als Billigkeitsleistungen zur Überbrückung von Notlagen von Bürgern oder zur Milderung von Schäden der Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft sowie der Angehörigen freier Berufe und Selbstständigen, in den von den Starkregen- und Hochwasserereignissen im Juli 2021 betroffenen Gebieten gewährt werden, werden den in § 902 Satz 1 der Zivilprozessordnung genannten Beträgen und Geldleistungen, die nicht von der Pfändung erfasst werden, gleichgestellt.
(2) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner auch dann zur Leistung aus dem Guthaben für die nach Absatz 1 nicht von der Pfändung erfassten Soforthilfen im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet, wenn der Schuldner durch Vorlage des Bewilligungsbescheides oder eines Kontoauszuges nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Pfändungen wegen Rückforderungen von Soforthilfen im Sinne des Absatzes 1.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 - AufbhG 2021) vom 10.09.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.12.2021 | Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 - AufbhG 2021) | 10.09.2021 | |
15.09.2021 | Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 - AufbhG 2021) | 10.09.2021 |
vorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen § 21Übergangs-
vorschriften zum Siebten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen § 22Überleitungsvorschriften zum Zweiten Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle) § 23Schutz von Hochwasser-
Soforthilfen vor Pfändungen auf Pfändungsschutz-
konten § 24 § 24a(weggefallen) § 25(weggefallen) § 26 § 27 § 28 § 29 § 30 § 31 § 32Überleitungs-
vorschriften zum Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege § 33Überleitungsvorschriften zum Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz § 34Überleitungs-
vorschriften zum Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren § 35 § 36 § 37Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz § 37aÜbergangsbestimmung zur Prozesskostenhilfe § 38Informationspflicht aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes § 38a § 39 § 40Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts § 41Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Sachverständigen-
rechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichts-
gesetzes, der Verwaltungsgerichts-
ordnung, der Finanzgerichts-
ordnung und des Gerichtskosten-
gesetzes § 42Informations-
pflichten aus Anlass des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justiz-
beitreibungsordnung § 43(weggefallen) § 44Vorrang- und Beschleunigungsgebot § 45Übergangsvorschrift zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz § 46Übergangsvorschrift zum Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Rechtsprechung zu § 23 EGZPO
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