Einkommensteuergesetz
| IV. Tarif (§§ 31 - 34b) |
(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. 2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. 3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.
(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:
| 1. | Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind; | |
| 2. | Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1; | |
| 3. | Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden; | |
| 4. | Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. |
(3) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. 2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent. 3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden. 4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen. 5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen. 6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2012 | Steuervereinfachungsgesetz 2011 | 01.11.2011 | |
| 14.12.2010 | Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) | 08.12.2010 | |
| 01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
ausgleich § 32Kinder, Freibeträge für Kinder § 32aEinkommensteuertarif § 32bProgressions-
vorbehalt § 32cTarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft § 32dGesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen § 33Außergewöhnliche Belastungen § 33aAußergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen § 33bPauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen § 34Außerordentliche Einkünfte § 34aBegünstigung der nicht entnommenen Gewinne § 34bSteuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 34 EStG
4.008 Entscheidungen zu § 34 EStG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 02.07.2026 - 2 BvR 886/21
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Bemessung von Einkommensteuer 2012 für ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 26.03.2021 - IX B 45/20
Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 17 EStG, ...
- FG München, 15.07.2020 - 7 K 498/19
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen
- BFH, 26.03.2021 - IX B 45/20
- BVerfG, 02.07.2026 - 2 BvR 1202/22
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Bemessung von Einkommensteuer für ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 24.02.2022 - III R 9/20
Zum Vertrauensschutz im Steuerrecht bei unecht rückwirkenden Gesetzen
- FG Münster, 18.12.2019 - 1 K 2665/17
Einkommensteuer - Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Anwendung der ...
- BFH, 24.02.2022 - III R 9/20
- BFH, 30.10.2025 - X R 25/23
Kein ermäßigter Steuersatz bei Auszahlung einer Kapitalleistung aus der ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 24.10.2023 - 1 K 1990/22
Ermäßigte Besteuerung der Kapitalauszahlung einer Rente
- FG Münster, 24.10.2023 - 1 K 1990/22
- BFH, 15.12.2022 - VI R 19/21
Zu den Voraussetzungen der Tarifermäßigung nach § 34 EStG
Zum selben Verfahren:
- FG Thüringen, 28.07.2021 - 1 K 478/20
Keine Tarifbegünstigung gem. § 34 Abs. 1 EStG bei vertraglicher Vereinbarung, ...
- FG Thüringen, 28.07.2021 - 1 K 478/20
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 34 EStG
| 06.09.2010 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 34 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 47 und § 39b Absatz 3 Satz 9 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes) | BGBl. I S. 1297 |
§ 34 EStG in Nachschlagewerken
- § 34 EStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Betriebsaufgabe
Querverweise
Auf § 34 EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 3. Gewinn
- § 5a (Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr)
- 8. Die einzelnen Einkunftsarten
- a) Land- und Forstwirtschaft
- § 14a (Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe)
- d) Nichtselbständige Arbeit
- § 19a (Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen)
- g) Sonstige Einkünfte
- § 22 (Arten der sonstigen Einkünfte)
- IV. Tarif
- V. Steuerermäßigungen
- 1. Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
- § 34c [Berücksichtigung ausländischer Einkünfte]
- VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- § 50 (Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige)
- Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
- Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft und Anteilstausch
- Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft
- § 24 (Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft)