Einkommensteuergesetz
IV. Tarif (§§ 31 - 34b) |
(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2024 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
3Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 17 005 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).
(6) 1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen
1. | bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben, | ||
2. | bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr | ||
a) | der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben, | ||
b) | der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und | ||
c) | der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen. |
2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz) vom 08.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz) | 08.12.2022 | |
01.01.2023 | Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz) | 08.12.2022 | |
01.01.2022 | Steuerentlastungsgesetz 2022 | 23.05.2022 | |
01.01.2022 | Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz) | 01.12.2020 | |
01.01.2021 | Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz) | 01.12.2020 | |
01.01.2020 | Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz - FamEntlastG) | 29.11.2018 | |
01.01.2019 | Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz - FamEntlastG) | 29.11.2018 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen | 20.12.2016 | |
01.01.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen | 20.12.2016 | |
01.01.2016 | Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags | 16.07.2015 | |
23.07.2015 | Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags | 16.07.2015 | |
01.01.2014 | Gesetz zum Abbau der kalten Progression | 20.02.2013 | |
01.01.2013 | Gesetz zum Abbau der kalten Progression | 20.02.2013 | |
01.01.2012 | Steuervereinfachungsgesetz 2011 | 01.11.2011 | |
06.03.2009 | Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland | 02.03.2009 | |
18.08.2007 | Unternehmensteuerreformgesetz 2008 | 14.08.2007 | |
01.01.2007 | Steueränderungsgesetz 2007 | 19.07.2006 |
Rechtsprechung zu § 32a EStG
1.411 Entscheidungen zu § 32a EStG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 08.12.2021 - 2 BvL 1/13
Für das Jahr 2007 erfolgte steuerliche Privilegierung von Gewinneinkünften ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 14.12.2012 - 1 K 2309/09
Reichensteuer teilweise verfassungswidrig
- FG Düsseldorf, 14.12.2012 - 1 K 2309/09
- BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06
Ehegattensplitting
Zum selben Verfahren:
- BFH, 17.10.2013 - III R 29/13
Kostenentscheidung nach Änderung eines verfassungswidrigen Gesetzes zu Gunsten ...
- FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 466/02
Keine Anwendung des Splittingtarifs auf die Lebenspartnerschaft nach dem LPartG / ...
- BFH, 17.10.2013 - III R 29/13
- FG Niedersachsen, 02.12.2016 - 7 K 83/16
BVerfG-Vorlage: Sind die Kinderfreibeträge in verfassungswidriger Weise zu ...
- BFH, 28.10.2021 - III R 57/20
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28.10.2021 III R 17/20 ...
- BFH, 28.06.2017 - VIII R 57/14
Zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells gemäß § 20 Abs. 2b EStG (§ 20 Abs. 7 ...
- BFH, 28.10.2021 - III R 17/20
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für einzeln veranlagte Ehegatten im ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 18.02.2020 - 13 K 182/19
Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Jahr der Trennung ...
- FG Niedersachsen, 18.02.2020 - 13 K 182/19
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 32a EStG
20.01.2022 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32c sowie § 32b Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes) | BGBl. I S. 185 |
19.06.2013 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 26, 26b und 32a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes) | BGBl. I S. 1647 |
23.10.1992 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 38c EStG in der für 1991 geltenden Fassung, § 32 Abs. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 4. 11. 1977 (BGBl. I S. 1965), § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG in der für die Jahre 1978 bis 1984, 1986 und 1988 jeweils geltenden Fassung) | BGBl. I S. 1851 |
19.11.1982 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32 a des Einkommensteuergesetzes) | BGBl. I S. 1594 |
29.06.1962 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes | BGBl. I S. 444 |
§ 32a EStG in Nachschlagewerken
- § 32a EStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Steuertarif
- Grundfreibetrag
- Einkommensteuertarif
- Ehegattensplitting
- Gnadensplitting
- § 32a EStG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Rente
Querverweise
Auf § 32a EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IV. Tarif
- V. Steuerermäßigungen
- 1. Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
- § 34c [Berücksichtigung ausländischer Einkünfte]
- VI. Steuererhebung
- 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- 4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
- § 46 (Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit)
- VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- § 50 (Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- XIII. Mobilitätsprämie
- § 101 (Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 850c (Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu § 25 des Gesetzes
- § 56 (Steuererklärungspflicht)