Einkommensteuergesetz
III. Veranlagung (§§ 25 - 30) |
(1) 1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn
1. | beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind, | |
2. | sie nicht dauernd getrennt leben und | |
3. | bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind. |
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.
(2) 1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt. 2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen. 3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen. 4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn
1. | ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und | |
2. | die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und | |
3. | 1der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist. 2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen. |
(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.
Vorschrift neugefaßt durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2012 | Steuervereinfachungsgesetz 2011 | 01.11.2011 |
Rechtsprechung zu § 26 EStG
1.676 Entscheidungen zu § 26 EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 28.02.2024 - I R 26/21
Reichweite des § 1a EStG
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 20.05.2021 - 9 K 3063/19
Berücksichtigung von Beiträgen zur niederländischen Sozialversicherung als ...
- FG Düsseldorf, 20.05.2021 - 9 K 3063/19
- BFH, 28.10.2021 - III R 17/20
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für einzeln veranlagte Ehegatten im ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 18.02.2020 - 13 K 182/19
Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Jahr der Trennung ...
- FG Niedersachsen, 18.02.2020 - 13 K 182/19
- BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06
Ehegattensplitting
Zum selben Verfahren:
- BFH, 26.01.2006 - III R 51/05
Keine Zusammenveranlagung und Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner
- BFH, 19.10.2006 - III R 29/06
Eingetragene Lebenspartner - kein Splitting
- BFH, 17.10.2013 - III R 29/13
Kostenentscheidung nach Änderung eines verfassungswidrigen Gesetzes zu Gunsten ...
- FG Berlin, 23.02.2006 - 1 K 1512/02
Keine Zusammenveranlagung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner zur ...
- FG Köln, 13.06.2005 - 15 K 284/04
Keine Zusammenveranlagung für Mitglieder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- BFH, 26.01.2006 - III R 51/05
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 26 EStG
19.06.2013 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 26, 26b und 32a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes) | BGBl. I S. 1647 |
26.11.1987 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 26 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes) | BGBl. I S. 2501 |
01.03.1957 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 26 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1952 | BGBl. I S. 186 |
§ 26 EStG in Nachschlagewerken
- § 26 EStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Veranlagung (Steuerrecht)
- Ehegattenveranlagung
Querverweise
Auf § 26 EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- I. Steuerpflicht
- § 1a [Unionsbürger und Angehörige von EWR-Staaten]
- II. Einkommen
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3 [Steuerfreie Einnahmen]
- 5. Sonderausgaben
- § 10 [Sonderausgaben]
§ 10a (Zusätzliche Altersvorsorge)
§ 10b (Steuerbegünstigte Zwecke)
§ 10d (Verlustabzug)
§ 10e (Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus)
§ 10f (Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen)
- III. Veranlagung
- § 26a (Einzelveranlagung von Ehegatten)
- IV. Tarif
- VI. Steuererhebung
- 1. Erhebung der Einkommensteuer
- § 36 (Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer)
- 4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
- § 46 (Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit)
- XI. Altersvorsorgezulage
- XIII. Mobilitätsprämie
- § 101 (Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu § 25 des Gesetzes
- § 56 (Steuererklärungspflicht)