Einkommensteuergesetz

   III. Veranlagung (§§ 25 - 30)   
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Textdarstellung

  

§ 26b
Zusammenveranlagung von Ehegatten

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

Rechtsprechung zu § 26b EStG

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 26b EStG

19.06.2013Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 26, 26b und 32a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes)BGBl. I S. 1647

§ 26b EStG in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 26b EStG verweisen folgende Vorschriften:

    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      II. Einkommen
        5. Sonderausgaben
          § 10b (Steuerbegünstigte Zwecke)
          § 10d (Verlustabzug)
          § 10e (Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus)
        8. Die einzelnen Einkunftsarten
          a) Land- und Forstwirtschaft
            § 14a (Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe)
     
      III. Veranlagung
        § 25 (Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht)
        § 26 (Veranlagung von Ehegatten)
     
      IV. Tarif
        § 32 (Kinder, Freibeträge für Kinder)
        § 32a (Einkommensteuertarif)
        § 32c (Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft)
     
      VI. Steuererhebung
        1. Erhebung der Einkommensteuer
          § 36 (Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer)
        4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
          § 46 (Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit)
     
      XIII. Mobilitätsprämie
        § 101 (Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie)
     
      XIV. Sondervorschriften zur Bewältigung der Corona-Pandemie
        § 110 (Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019)
        § 111 (Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 und 2021)
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