Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
(1) Gesellschaften und juristische Personen haben für die Anwendung dieser Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich
a) | ihr satzungsmäßiger Sitz, | |
b) | ihre Hauptverwaltung oder | |
c) | ihre Hauptniederlassung befindet. |
(2) Im Falle Irlands, Zyperns und des Vereinigten Königreichs ist unter dem Ausdruck "satzungsmäßiger Sitz" das registered office oder, wenn ein solches nirgendwo besteht, der place of incorporation (Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit) oder, wenn ein solcher nirgendwo besteht, der Ort, nach dessen Recht die formation (Gründung) erfolgt ist, zu verstehen.
(3) Um zu bestimmen, ob ein Trust seinen Sitz in dem Mitgliedstaat hat, bei dessen Gerichten die Klage anhängig ist, wendet das Gericht sein Internationales Privatrecht an.
Rechtsprechung zu Art. 63 EuGVVO
110 Entscheidungen zu Art. 63 EuGVVO in unserer Datenbank:
- OLG München, 06.07.2021 - 5 U 710/20
Zum Sitz der Hauptniederlassung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Brüssel Ia-VO
Zum selben Verfahren:
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- BGH, 23.02.2023 - III ZR 242/21
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Querverweise
Auf Art. 63 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
- Geringfügige-Forderungen-VO (GeringFordVO)
- Gegenstand und Anwendungsbereich
- Art. 3 (Grenzüberschreitende Rechtssachen)