Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
(1) Diese Verordnung lässt die Anwendung des Übereinkommens von Lugano von 2007 unberührt.
(2) Diese Verordnung lässt die Anwendung des Übereinkommens von New York von 1958 unberührt.
(3) Diese Verordnung lässt die Anwendung der bilateralen Übereinkünfte und Vereinbarungen zwischen einem Drittstaat und einem Mitgliedstaat unberührt, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 geschlossen wurden und in dieser Verordnung geregelte Angelegenheiten betreffen.
Rechtsprechung zu Art. 73 EuGVVO
6 Entscheidungen zu Art. 73 EuGVVO in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 10.11.2015 - 15 U 121/15
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage der Ehefrau ...
- Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19
Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - ...
- OLG München, 09.12.2021 - 29 U 7124/20
Aktivlegitimation des ausschließlichen Lizenznehmers aufgrund Einzugsermächtigung
- Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-700/20
Generalanwalt Collins: Ein Urteil entsprechend einem Schiedsspruch kann eine für ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 20.06.2022 - C-700/20
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
- EuGH, 20.06.2022 - C-700/20
- EuGH, 03.09.2020 - C-186/19
Supreme Site Services u.a.