Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Siebenter Abschnitt - Handelssachen (§§ 125 - 158) |
1Das Registergericht kann, wenn eine von ihm zu erlassende Verfügung von der Beurteilung eines streitigen Rechtsverhältnisses abhängig ist, die Verfügung aussetzen, bis über das Verhältnis im Wege des Rechtsstreits entschieden ist. 2Es kann, wenn der Rechtsstreit nicht anhängig ist, einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmen.
Rechtsprechung zu § 127 FGG
79 Entscheidungen zu § 127 FGG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 15.03.2016 - 20 W 330/15
Aussetzung eines Eintragungsverfahrens
- BayObLG, 20.06.2023 - 101 W 34/23
Ruhen des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- OLG Köln, 16.03.2017 - 18 U 226/13
Haftung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft wegen Zahlungen bei ...
- OLG Köln, 22.11.2006 - 2 Wx 23/06
Beschwerdeberechtigung des weiteren Beschwerdeführers bei einer erfolgreichen ...
- BGH, 02.07.1990 - II ZB 1/90
Hypothekenbank-Schwestern - Anfechtungsklage gegen Verschmelzungsbeschluss als ...
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 27.10.1982 - BReg. 2 Z 69/82
Aussetzung des Vereinsregisterverfahrens; Notvorstand
- KG, 17.03.2009 - 1 W 623/07
Handelsregister: Amtslöschung wegen der Eintragung durch Richter, gegen den ein ...
- BayObLG, 29.05.1998 - 3Z BR 137/98
Erledigung der Hauptsache
- AG Dresden, 24.01.1995 - HRB 3102
Querverweise
Auf § 127 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 147