Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Siebenter Abschnitt - Handelssachen (§§ 125 - 158) |
(1) Für die Führung des Handelsregisters ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts zuständig.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 3Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren. 4Sie können auch vereinbaren, dass die bei den Amtsgerichten eines Landes geführten Daten des Handelsregisters auch bei den Amtsgerichten des anderen Landes zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zugänglich sind.
(3) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters, die Übermittlung der Daten an das Unternehmensregister, die Aktenführung in Beschwerdeverfahren, die Einsicht in das Handelsregister, die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung nach § 9 des Handelsgesetzbuchs und das Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen zu treffen. 2Dabei kann auch vorgeschrieben werden, daß das Geburtsdatum von in das Handelsregister einzutragenden Personen zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden sowie die Anschrift der einzutragenden Unternehmen und Zweigniederlassungen bei dem Gericht einzureichen ist; soweit in der Rechtsverordnung solche Angaben vorgeschrieben werden, findet § 14 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(4) 1Durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 können auch die näheren Bestimmungen über die Mitwirkung der in § 126 bezeichneten Organe im Verfahren vor den Registergerichten getroffen werden. 2Dabei kann insbesondere auch bestimmt werden, daß diesen Organen laufend oder in regelmäßigen Abständen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Handelsregister und den zum Handelsregister eingereichten Dokumenten mitgeteilt werden. 3Die mitzuteilenden Daten sind in der Rechtsverordnung festzulegen. 4Die Empfänger dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt worden sind.
(5) Die elektronische Datenverarbeitung zur Führung des Handelsregisters kann im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) | 10.11.2006 | |
16.11.2006 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) | 10.11.2006 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz - HRefG) | 22.06.1998 | |
01.07.1998 | Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz - HRefG) | 22.06.1998 |
Rechtsprechung zu § 125 FGG
40 Entscheidungen zu § 125 FGG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 09.12.1976 - 3 C 71.75
Örtliche Zuständigkeit für die Feststellung von Anteilsrechten Vertriebener - ...
- BGH, 12.07.1989 - IVa ARZ (VZ) 9/88
Umfang der Einsichtnahme in das Handelsregister; Mikroverfilmung
- BayObLG, 22.01.2003 - 3Z BR 239/02
Eintragungsfähigkeit einer ehelichen Gütergemeinschaft als Kommanditistin; ...
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 22.01.2003 - 3Z BR 238/02
Eheliche Gütergemeinschaft als Kommanditistin
- BayObLG, 22.01.2003 - 3Z BR 240/02
Eintragungen in das Handelsregister; Eheliche Gütergemeinschaft als ...
- BayObLG, 22.01.2003 - 3Z BR 238/02
- AG Essen, 18.03.1998 - 90 AR 335/96
Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Eintragung in das Partnerschaftsregister; ...
- OLG Dresden, 04.05.2004 - 3 W 480/04
Angabe der abstrakten Vertretungsbefugnis auch bei Anmeldung eines alleinigen ...
- OLG Köln, 17.02.2011 - 2 Wx 15/11
Anforderungen an die Form der Beschwerde in Registersachen; Zulässigkeit der ...
- BayObLG, 18.02.2003 - 3Z BR 233/02
Keine Eintragungspflicht eines Gewinnabführungsvertrags bei GmbH
- OLG Stuttgart, 17.11.2000 - 8 W 153/99
Firmenzusatz - Ortsangabe - "Stuttgart" - Unternehmenssitz in Nachbargemeinde
Querverweise
Auf § 125 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 147