Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Fünfter Abschnitt - Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 72 - 99) |
(1) Gegen eine Verfügung, durch die von dem Nachlaßgericht ein Testamentsvollstrecker ernannt oder einem zum Testamentsvollstrecker Ernannten eine Frist zur Erklärung über die Annahme des Amtes bestimmt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(2) Das gleiche gilt von einer Verfügung, durch die ein Testamentsvollstrecker gegen seinen Willen entlassen wird.
Rechtsprechung zu § 81 FGG
61 Entscheidungen zu § 81 FGG in unserer Datenbank:
- OLG München, 04.02.2009 - 31 Wx 84/08
Beschwerdeberechtigung gegen die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers ...
- KG, 28.09.2010 - 1 W 21/10
Testamentsvollstreckung: Interessenabwägung bei der beanspruchten Entlassung ...
- BayObLG, 04.06.1992 - 1Z BR 33/92
Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Einsetzung eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 28.07.2009 - 11 Wx 37/09
Zuweisung von Streitigkeiten über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers an ...
- BGH, 20.06.2002 - V ZB 39/01
Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses durch den Verwalter
- OLG Düsseldorf, 17.01.2001 - 3 Wx 412/00
Wiederaufnahme einer Nachlasssache - sofortige weitere Beschwerde - Kenntnis vom ...
- BayObLG, 01.10.2002 - 1Z BR 83/02
Auslegung letztwilliger Verfügung zur Testamentsvollstreckung - Weigerung des ...
- BayObLG, 19.11.2004 - 1Z BR 85/04
Entlassung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund bei Inanspruchnahme ...
- BayObLG, 12.07.1994 - 1Z BR 148/93
Berufung eines Testamentsvollstreckers