Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten.
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Fünfter Abschnitt - Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 72 - 99) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FGG/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 72 FGG
48 Entscheidungen zu § 72 FGG in unserer Datenbank:
- KG, 15.12.2011 - 1 W 638/11
Grundbucheintragungsverfahren: Nachweis der Erbfolge auf Erbeserben und der ...
- AG Bernau, 09.02.2015 - 26 VI 623/07
- BGH, 05.12.1950 - IV ZB 108/50
Vorlegung nach § 28 FGG. Erbscheinsverfahren
- OLG Frankfurt, 10.05.1983 - 20 W 87/83
Erhöhung des Stammkapitals bei Altgesellschaften
- BayObLG, 12.05.1992 - 1Z AR 22/92
Bestimmung der Zuständigkeit eines Gerichts für Testamentseröffnungen und ...
- BayObLG, 01.10.2001 - 3Z BR 112/01
Gegenstandswert des vom Nachlassgericht protokollierten Vergleichs - Löschung des ...
- OLG Saarbrücken, 23.08.2004 - 5 W 191/04
Ersuchen um Rechtshilfe zur Erlangung einer Erbausschlagungserklärung an das ...
- LG Saarbrücken, 10.12.2008 - 5 T 341/08
Antrag mit Amtsannahme
- BayObLG, 16.08.1982 - BReg. 1 Z 73/82
Testamentarische Erbfolge mit Auslandsberührung im Falle des teilweisen Widerrufs ...
- OLG Celle, 23.06.2003 - 6 W 45/03
Anspruch auf Erteilung eines Erbscheins ; Unwirksamkeit einer testamentarischen ...
§ 72 FGG in Nachschlagewerken
- § 72 FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Testierfähigkeit