Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 7 - Verfahren in Gewaltschutzsachen (§§ 210 - 216a) |
1Das Gericht teilt Anordnungen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes sowie deren Änderung oder Aufhebung der zuständigen Polizeibehörde und anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der Anordnung betroffen sind, unverzüglich mit, soweit nicht schutzwürdige Interessen eines Beteiligten an dem Ausschluss der Übermittlung, das Schutzbedürfnis anderer Beteiligter oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. 2Die Beteiligten sollen über die Mitteilung unterrichtet werden. 3Für den bestätigten Vergleich nach § 214a gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen vom 01.03.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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10.03.2017 | Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen | 01.03.2017 |
Rechtsprechung zu § 216a FamFG
8 Entscheidungen zu § 216a FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13
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- LG Dessau-Roßlau, 20.09.2012 - 1 S 116/12
Gewaltschutzverfahren: Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das ...
- AG Höxter, 23.12.2021 - 6 F 298/21
Gewaltschutz Unzumutbare Belästigung Widerrechtliche Gesundheitsgefährdung
- AG Bad Oeynhausen, 04.08.2020 - 23 F 61/20
Anspruch auf Unterlassung von Belästigungen
- AG Coesfeld, 23.03.2018 - 12 F 87/18
- AG Gladbeck, 16.11.2012 - 10 F 164/12
Näherungsverbot
- AG Ahlen, 17.04.2012 - 40 F 196/12
- OLG Hamm, 08.08.2011 - 8 UF 111/11
Voraussetzungen einer Gewaltschutzanordnung