Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 4 - Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 - 373) |
Abschnitt 2 - Verfahren in Nachlasssachen (§§ 345 - 362) |
Unterabschnitt 3 - Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (§§ 348 - 351) |
Hat ein nach § 344 Abs. 6 zuständiges Gericht die Verfügung von Todes wegen eröffnet, hat es diese und eine beglaubigte Abschrift der Eröffnungsniederschrift dem Nachlassgericht zu übersenden; eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen ist zurückzubehalten.
Rechtsprechung zu § 350 FamFG
9 Entscheidungen zu § 350 FamFG in unserer Datenbank:
- KG, 16.09.2019 - 1 AR 38/19
Örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen: Auswirkung einer ...
- KG, 27.02.2014 - 1 AR 3/14
Örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen: Verfahren über die besondere amtliche ...
- KG, 15.12.2016 - 1 AR 52/16
Örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen: Weitere einfache Verwahrung von ...
- KG, 05.01.2016 - 1 AR 34/15
Gerichtsstandsbestimmung in Nachlasssache: Verweisung des Rechtsstreits ohne ...
- OLG Köln, 23.08.2017 - 2 Wx 193/17
Örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts bei Einreichung eines ...
- OLG Frankfurt, 26.05.2020 - 21 SV 2/20
Internationale Zuständigkeit für die Bekanntgabe eines in Deutschland verwahrten ...
- OLG Düsseldorf, 26.03.2012 - 3 Sa 1/12
Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichts bei ausländischer ...
- OLG Brandenburg, 23.08.2019 - 1 AR 28/19
Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung
- OLG Frankfurt, 16.02.2016 - 20 W 322/14
Unwirksamkeit eines Testaments nach § 2077 BGB (hier verneint)
Querverweise
Auf § 350 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
- Verfahren in Nachlasssachen
- Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
- § 351 (Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen)