Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 4 - Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 - 373) |
Abschnitt 2 - Verfahren in Nachlasssachen (§§ 345 - 362) |
Unterabschnitt 3 - Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (§§ 348 - 351) |
(1) 1Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. 2Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 3War die Verfügung von Todes wegen verschlossen, ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluss unversehrt war.
(2) 1Das Gericht kann zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen einen Termin bestimmen und die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten zum Termin laden. 2Den Erschienenen ist der Inhalt der Verfügung von Todes wegen mündlich bekannt zu geben. 3Sie kann den Erschienenen auch vorgelegt werden; auf Verlangen ist sie ihnen vorzulegen.
(3) 1Das Gericht hat den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt zu geben. 2Dies gilt nicht für Beteiligte, die in einem Termin nach Absatz 2 anwesend waren.
Rechtsprechung zu § 348 FamFG
47 Entscheidungen zu § 348 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 19.08.2022 - 3 Wx 119/22
Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts Ablehnung einer ...
- OLG Schleswig, 08.01.2024 - 3 Wx 24/23
Ablieferungs- und Eröffnungspflicht bezüglich eines notariellen ...
- OLG Frankfurt, 06.01.2021 - 21 W 124/20
Beschränkung der Benachrichtigungspflicht bei Verfügung von Todes wegen (hier: ...
- OLG München, 07.04.2021 - 31 Wx 108/21
Zur Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testamentes bei Überleben eines ...
Zum selben Verfahren:
- AG Augsburg, 26.01.2021 - 11 VI 7041/20
Eröffnung von untrennbaren Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament und ...
- AG Augsburg, 26.01.2021 - 11 VI 7041/20
- KG, 12.04.2019 - 19 W 42/19
Bekanntmachungen bei Schlusserbeneinsetzung
- BayObLG, 25.06.2020 - 1 VA 43/20
Zum Nachweis der Erbenstellung im Hinterlegungsverfahren
- KG, 27.02.2014 - 1 AR 3/14
Örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen: Verfahren über die besondere amtliche ...
- OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 3 Wx 34/15
Wirksamkeit der Ergänzung eines Ehegattentestaments um eine Pflichtteilssanktion ...
- OLG Schleswig, 08.09.2021 - 2 Wx 49/21
Nachweis der Erbfolge im Grundbuchberichtigungsverfahren
Querverweise
Auf § 348 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
- Verfahren in Nachlasssachen
- Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
- § 351 (Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen)