Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 4 - Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 - 373) |
Abschnitt 2 - Verfahren in Nachlasssachen (§§ 345 - 362) |
Unterabschnitt 5 - Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen (§§ 356 - 362) |
(1) Der Beschluss, durch den dem Antrag des Erben, die Nachlassverwaltung anzuordnen, stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.
(2) Gegen den Beschluss, durch den dem Antrag eines Nachlassgläubigers, die Nachlassverwaltung anzuordnen, stattgegeben wird, steht die Beschwerde nur dem Erben, bei Miterben jedem Erben, sowie dem Testamentsvollstrecker zu, der zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt ist.
Rechtsprechung zu § 359 FamFG
6 Entscheidungen zu § 359 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 26.06.2015 - 15 W 217/15
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung
- OLG Frankfurt, 03.09.2013 - 15 U 92/12
Verjährung von Pflichtteilsansprüchen
- OLG Düsseldorf, 27.06.2013 - 3 Wx 61/11
Behandlung einer beim Beschwerdegericht eingelegten Beschwerde nach dem FamFG
- OLG Frankfurt, 12.01.2016 - 20 W 279/15
Beschwer nach § 59 FamFG
- OLG Köln, 03.11.2014 - 2 Wx 315/14
Zulässigkeit des Antrags des Nachlassverwalters auf Aufhebung der Anordnung der ...
- OLG Düsseldorf, 22.03.2012 - 3 Wx 24/12
Anordnung der Nachlassverwaltung wegen fehlender Mitwirkung einzelner Miterben ...