Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 4 - Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 - 373) |
Abschnitt 2 - Verfahren in Nachlasssachen (§§ 345 - 362) |
Unterabschnitt 5 - Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen (§§ 356 - 362) |
§ 357
Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses
(1) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, eine eröffnete Verfügung von Todes wegen einzusehen.
(2) 1Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann verlangen, dass ihm von dem Gericht eine Ausfertigung des Erbscheins erteilt wird. 2Das Gleiche gilt für die nach § 354 erteilten gerichtlichen Zeugnisse sowie für die Beschlüsse, die sich auf die Ernennung oder die Entlassung eines Testamentsvollstreckers beziehen.
Rechtsprechung zu § 357 FamFG
57 Entscheidungen zu § 357 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 22.06.2016 - 14 W 295/16
Nachlassverfahren: Kostenerhebung des Nachlassgerichts für die Erteilung einer ...
- KG, 11.06.2019 - 19 W 46/19
Akteneinsichtsrecht eines Erbenermittlers
- OLG München, 10.09.2018 - 11 W 899/18
Gesuch um Einsicht in Nachlassakten
- OLG Brandenburg, 20.12.2018 - 3 W 75/18
Nachlasssache in Brandenburg: Kostenerhebung für die Erteilung einer ...
- KG, 17.03.2011 - 1 W 457/10
Einsicht in Nachlassakten: Fertigung von Ablichtungen eines Vermächtnisnehmers ...
- BayObLG, 10.01.2023 - 102 VA 127/22
Entscheidung über Akteneinsicht in Nachlassakte als Akt der Rechtsprechung
- OLG Brandenburg, 15.08.2018 - 3 W 13/18
Nachlasssache in Brandenburg: Kostenerhebung für die Erteilung einer ...
- OLG Bremen, 15.09.2017 - 5 W 26/17
- OLG Frankfurt, 06.01.2021 - 21 W 124/20
Beschränkung der Benachrichtigungspflicht bei Verfügung von Todes wegen (hier: ...
- BayObLG, 25.06.2020 - 1 VA 43/20
Zum Nachweis der Erbenstellung im Hinterlegungsverfahren
Querverweise
Auf § 357 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
- Verfahren in Teilungssachen
- § 373 (Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft)