Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 3 - Beschluss (§§ 38 - 48) |
(1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, beantragt werden.
belehrung § 40Wirksamwerden § 41Bekanntgabe des Beschlusses § 42Berichtigung des Beschlusses § 43Ergänzung des Beschlusses § 44Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 45Formelle Rechtskraft § 46Rechtskraftzeugnis § 47Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte § 48Abänderung und Wiederaufnahme
Rechtsprechung zu § 43 FamFG
77 Entscheidungen zu § 43 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 06.07.2022 - XII ZB 571/21
Vorrang des Beschlussergänzungsverfahrens bei vorangegangener fehlerhafter ...
- BGH, 13.04.2017 - III ZR 277/16
Entschädigungsanspruch wegen sachlich nicht gerechtfertigter ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 09.05.2016 - 22 EK 6/15
Voraussetzungen einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer
- OLG München, 09.05.2016 - 22 EK 6/15
- OLG Frankfurt, 29.03.2016 - 21 W 15/16
Stillschweigende Kostenregelung im Nachlassverfahren
- BGH, 20.09.2017 - XII ZB 278/16
Antrag auf Ergänzung des Beschlusses um eine Kostenentscheidung
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 29/20
Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen betreffend das ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 15.04.2014 - 7 UF 1115/13
Zur Wertermittlung und Teilung eines Anrechts der betrieblichen Altersvorsorge, ...
- BGH, 06.03.2014 - V ZB 205/13
Abschiebungshaftsache: Ergänzungsantrag für die Beschwerdeentscheidung bei ...
Querverweise
Auf § 43 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150