Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 3 - Beschluss (§§ 38 - 48) |
Ist ein Beschluss ungerechtfertigt, durch den jemand die Fähigkeit oder die Befugnis erlangt, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen oder eine Willenserklärung entgegenzunehmen, hat die Aufhebung des Beschlusses auf die Wirksamkeit der inzwischen von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechtsgeschäfte keinen Einfluss, soweit der Beschluss nicht von Anfang an unwirksam ist.
belehrung § 40Wirksamwerden § 41Bekanntgabe des Beschlusses § 42Berichtigung des Beschlusses § 43Ergänzung des Beschlusses § 44Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 45Formelle Rechtskraft § 46Rechtskraftzeugnis § 47Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte § 48Abänderung und Wiederaufnahme
Rechtsprechung zu § 47 FamFG
37 Entscheidungen zu § 47 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 11.03.2022 - V ZR 77/21
Wohnungseigentumssache: Berechtigung des Verwalters zur Vertretung der beklagten ...
- OLG Frankfurt, 26.11.2021 - 26 U 65/21
Herausgabe einer notariellen Vollmachtsurkunde
- BGH, 05.07.2019 - V ZR 278/17
Wohnungseigentum: Ordnungsmäßige Verwaltung durch Abschluss eines ...
- AG Mönchengladbach-Rheydt, 21.07.2021 - 18 F 85/21
Elternstreit Umzug Kinder unaufschiebbare Handlung bei Kindeswohlgefährdung
- BGH, 28.07.2015 - XII ZB 674/14
Betreuungssache: Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf einer ...
- LG Berlin, 11.10.2022 - 87 T 368/21
Entlassung eines Betreuers und Betreuerwechsel
- BGH, 14.02.2020 - V ZR 159/19
Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft unabhängig von Verpflichtung aus ...
- LG Düsseldorf, 20.06.2022 - 10 O 320/21
Zum selben Verfahren:
- LG Lübeck, 14.02.2023 - 7 T 59/23
Kostenbeschwerde in einem Betreuungsverfahren
Querverweise
Auf § 47 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150