Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 8 - Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 433 - 441) |
Zwischen dem Tag, an dem das Aufgebot erstmalig in einem Informations- und Kommunikationssystem oder im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, und dem Anmeldezeitpunkt muss, wenn das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2012 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung | 22.12.2011 |
beschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme § 440Wirkung einer Anmeldung § 441Öffentliche Zustellung des Ausschließungs-
beschlusses
Rechtsprechung zu § 437 FamFG
8 Entscheidungen zu § 437 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 05.10.2016 - IV ZB 37/15
Aufgebot der Nachlassgläubiger: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.01.2017 - IV ZB 37/15
- OLG Köln, 25.09.2015 - 2 Wx 191/15
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur ...
- OLG Düsseldorf, 31.03.2020 - 3 Wx 249/19
- KG, 04.01.2011 - 1 W 471/10
Gerichtliche Feststellung des Fiskalerbrechts: Beschwerdebefugnis des ...
- OLG Schleswig, 22.06.2012 - 3 Wx 16/12
Verfahren zur Feststellung des Fiskalerbrechts; Zulässigkeit der Beschwerde von ...
- OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 3 Wx 75/17
Begriff des Nachlassgläubigers i.S. von § 1970 BGB ; Anmeldung einer Forderung ...
- OLG München, 26.08.2015 - 34 Wx 247/15
Verspätete Anmeldung einer Nachlssforderung im Aufgebotsverfahren
§ 437 FamFG in Nachschlagewerken
- § 437 FamFG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Aufgebotsverfahren
Querverweise
Auf § 437 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Aufgebotssachen
- Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
- § 484 (Vorbehalt für die Landesgesetzgebung)