Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 8 - Vollstreckung (§§ 86 - 96a) |
Unterabschnitt 2 - Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs (§§ 88 - 94) |
(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn
(2) 1Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. 2Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist.
Rechtsprechung zu § 90 FamFG
68 Entscheidungen zu § 90 FamFG in unserer Datenbank:
- KG, 04.08.2022 - 17 UF 6/21
Prüfung einer Einschränkung des Umgangsrechts wegen einer Kindeswohlgefährdung
- OLG Hamm, 13.07.2021 - 11 UF 71/21
Antrag auf Rückführung eines Kindes in die Niederlande Nachträglich entstandenes ...
- OLG Brandenburg, 27.01.2022 - 10 UF 95/21
Rückführung eines Kindes nach Polen; Verbringung oder Zurückhalten eines Kindes ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 22.03.2022 - 10 UF 95/21
Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes; Zuwiderhandlung gegen einen im ...
- OLG Brandenburg, 22.03.2022 - 10 UF 95/21
- OLG Celle, 09.04.2020 - 10 UF 16/20
Überprüfung angeordneter Vollstreckungsmaßnahmen
- OLG Koblenz, 23.02.2022 - 7 UF 16/22
Umgangsrecht des Kindesvaters mit seinem leiblichen Kind; Vorübergehender ...
- AG Bergisch Gladbach, 05.07.2018 - 26 F 231/14
- VGH Bayern, 22.03.2022 - 10 ZB 21.1479
Erfolglose Anfechtung eines polizeilichen Leistungsbescheides wegen Kosten für ...
- OLG Naumburg, 15.07.2022 - 9 WF 47/22
Voraussetzungen für den Erlass der Ordnungshaftanordnung im Falle der ...
- VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 15/11
Rechtsschutz gegen die Entscheidung einer Eildienstrichterin in einer ...
Querverweise
Auf § 90 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 19 (Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen)
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- 4. Abschnitt - Gerichtsvollzieher
- § 13 (Landesrechtliche Zuständigkeiten)