Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 8 - Vollstreckung (§§ 86 - 96a) |
Unterabschnitt 2 - Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs (§§ 88 - 94) |
(1) 1Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn
1. | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird; | |
2. | Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird; | |
3. | gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird; | |
4. | die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird; | |
5. | die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 165) beantragt wird. |
2In der Beschwerdeinstanz ist über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung vorab zu entscheiden. 3Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(2) Für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gelten § 775 Nr. 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Rechtsprechung zu § 93 FamFG
46 Entscheidungen zu § 93 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Bamberg, 11.07.2022 - 2 WF 125/22
Vollstreckung der Entscheidung zur Herausgabe eines Kindes
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 05.09.2023 - 1 BvR 1691/22
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Vollstreckung einer spanischen ...
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Ablehnung von Anträgen auf Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung nach ...
- BVerfG, 05.09.2023 - 1 BvR 1691/22
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- OLG Hamm, 17.02.2017 - 10 WF 24/17
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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen unterbliebene Vollstreckung einer ...
- OLG Rostock, 26.07.2023 - 10 UF 79/23
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- OLG Brandenburg, 08.03.2021 - 9 WF 264/20
- OLG Hamm, 13.07.2021 - 11 UF 71/21
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- OLG Celle, 05.05.2022 - 10 WF 52/22
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Querverweise
Auf § 93 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 19 (Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen)