Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 8 - Vollstreckung (§§ 86 - 96a) |
Unterabschnitt 3 - Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung (§§ 95 - 96a) |
(1) Soweit in den vorstehenden Unterabschnitten nichts Abweichendes bestimmt ist, sind auf die Vollstreckung
die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden.
(2) An die Stelle des Urteils tritt der Beschluss nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) 1Macht der aus einem Titel wegen einer Geldforderung Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Entscheidung auszuschließen. 2In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden.
(4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den §§ 883, 885 bis 887 der Zivilprozessordnung die in § 888 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
Rechtsprechung zu § 95 FamFG
140 Entscheidungen zu § 95 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 21.02.2024 - XII ZB 401/23
Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 89 FamFG nur bei Umgangsregelungen mit ...
- BayObLG, 22.04.2021 - 101 ZBR 13/21
Zur Vollstreckung aus einem im Informationserzwingungsverfahren ergangenen Titel
- OLG Brandenburg, 15.11.2023 - 13 UF 62/23
Auskunftsanspruch gegenüber Kind über seine schulischen Leistungen
- BGH, 16.05.2019 - V ZB 101/18
Rechtsstreit um das Vorliegen der Voraussetzungen einer Berichtigung des ...
- VerfG Brandenburg, 20.05.2021 - VfGBbg 61/19
Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes; Auskunftsverpflichtung; ...
- BVerfG, 05.09.2023 - 1 BvR 1691/22
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Vollstreckung einer spanischen ...
- BGH, 15.03.2017 - XII ZB 245/16
Familiensache: Vollstreckung der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 14.04.2016 - 10 WF 48/16
Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes Anordnungen zur ...
- OLG Brandenburg, 14.04.2016 - 10 WF 48/16
- OLG Celle, 18.03.2021 - 6 W 27/21
Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung für einen Nachlassverwalter; ...
- BGH, 27.03.2019 - XII ZB 345/18
Herausgabe des Kinderreisepasses
Querverweise
Auf § 95 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Verfahren mit Auslandsbezug
- Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
- § 110 (Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)